Grundpflege
Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI
Was umfasst die Grundpflege?
Grundpflege bezeichnet die pflegerische Betreuung von Personen, die vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, ihre alltäglichen Grundverrichtungen eigenständig zu bewältigen.
Diese Betreuung kann von Alten- oder Krankenpflegehelfern, pflegenden Angehörigen oder Betreuungspersonen übernommen werden. Im Rahmen der Grundpflege führen sie die Tätigkeiten aus, die die betreffende Person nicht mehr selbstständig durchführen kann.
Das Ziel der Grundpflege ist es, aktivierende Pflege zu leisten, um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person trotz ihrer Bedürfnisse in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege ihre Selbstständigkeit beibehält. Daher ist es wichtig, dass die Pflegepersonen die Pflegebedürftigen unterstützen und sie bei den Tätigkeiten fördern, die sie noch selbst bewältigen können.
Wer hat Anspruch auf Grundpflege?
Jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 1-5 hat Anspruch auf Grundpflege.
Welche Bereiche umfasst die Grundpflege?
Die Grundpflege umfasst pflegerische Hilfen in den folgenden Bereichen:
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Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahn-, Haar- und Nagelpflege, beim Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung.
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Ernährung: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
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Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen.
Hauswirtschaftliche Versorgung und die Durchführung ärztlicher Verordnungen, wie die Versorgung mit Medikamenten, fallen nicht darunter.
Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Grundpflege?
Der Unterschied liegt im Umfang der Körperpflege. Bei der großen Grundpflege erfolgt eine Ganzkörperwaschung, während bei der kleinen Grundpflege nur Teile des Körpers gewaschen werden.